Häufig gestellte Fragen

Was macht ein Betriebsarzt?

Der Arbeitsmediziner (bzw. Betriebsarzt) führt Maßnahmen zur Vorbeugung arbeitsbedingter Beschwerden und Erkrankungen (Prävention) bzw. deren Früherkennung durch. Er benötigt ein gutes Verständnis der Arbeitsprozesse und der sozialmedizinischen sowie sozialrechtlichen Grundlagen unseres Gesundheitssystems.

Hauptaufgaben eines Arbeitsmediziners sind u.a.:
• Beratung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes
• Unterstützung der Gefährdungsbeurteilung (zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit)
• Untersuchung und arbeitsmedizinische Beurteilung der Arbeitnehmer, Erfassung sowie Auswertung der Untersuchungsergebnisse
• Beobachtung des Arbeitsschutzes im Betrieb, z.B. durch Begehungen

Er ist nur in beratender Funktion tätig. Er muss vertrauensvoll gegenüber dem Arbeitgeber, aber auch den Arbeitnehmern gegenüber sein. Der Betriebsarzt kann, in Absprache mit dem Unternehmer, Fragen mit der zuständigen Berufsgenossenschaft oder der staatlichen Behörde (Gewerbeaufsicht bzw. Amt für Arbeitsschutz) klären.
Der Betriebsarzt unterliegt selbstverständlich der ärztlichen Schweigepflicht.
Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu prüfen gehört hingegen nicht zu den Aufgaben eines Arbeitsmediziners.

Warum sollte ein Unternehmen einen Betriebsarzt bestellen?

Grundsätzlich verlangt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) die Bestellung eines Betriebsarztes sowie einer Fachkraft für Arbeitssicherheit. Beide sollen als Fachberater den Unternehmer darin unterstützen, mitarbeitergerechte und sichere Arbeitsplätze zu entwickeln und im Betrieb sinnvoll umzusetzen.
Darüber hinaus sollen durch die angemessene Betreuung mittel- und langfristig Arbeitsausfallzeiten durch Arbeitsunfälle oder durch arbeitsbedingte Erkrankungen wie auch vorzeitige allgemeine Erkrankungen reduziert werden.

Ab welcher Betriebsgröße ist die Bestellung eines Betriebsarztes erforderlich?

Grundsätzlich unterliegen Betriebe bereits ab dem ersten angestellten Mitarbeiter dieser gesetzlichen Verpflichtung. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) sieht jedoch verschiedene Varianten abhängig von der Betriebsgröße vor.
Betriebe mit einem und maximal 10 Mitarbeitern können zwischen Bedarfs- und Regelbetreuung wählen, über 10 Mitarbeiter gibt es nur noch die Regelbetreuung. (lt. DGUV Vorschrift 2 Anlage 1)

Muss jeder zum Betriebsarzt?

Ja und Nein. Das hängt von der jeweiligen Tätigkeit ab. Nach der ArbMedVV vom 30.12.2013 gibt es die Angebots- und Pflichtvorsorge, die der Arbeitnehmer für die Tätigkeit nachweisen muss. ?Die Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber anbieten, die Arbeitnehmer müssen diese allerdings nicht in Anspruch nehmen.

Muss ich zu dem Betriebsarzt, den mein Chef mir vorschreibt?

Nein, nicht zwingend. Es gilt hier ebenfalls das Recht der freien Arztwahl, allerdings in etwas eingeschränkter Form. Man kann zum Beispiel bei einem gestörten Vertrauensverhältnis einen anderen Arbeitsmediziner aufsuchen. In diesem Fall sollte die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber vorher abgeklärt werden.

Kann das nicht mein Hausarzt machen?

Nein. Aufgrund der speziellen arbeitsmedizinischen Fachausbildung und der Kenntnisse über die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse ist nur ein Arbeitsmediziner in der Lage, individuelle Gefährdungsbeurteilungen des Arbeitnehmers zu erstellen und ihn danach gezielt zu beraten.
Demnach darf ein Hausarzt die arbeitsmedizinische Vorsorge nur dann durchführen, wenn dieser Facharzt für Arbeitsmedizin oder Betriebsarzt ist.

Werden die Untersuchungsergebnisse an meinen Chef weitergeleitet?

Nein. Alles, was zwischen Arbeitnehmer und Arbeitsmediziner besprochen wird, unterliegt grundsätzlich der ärztlichen Schweigepflicht. Das gilt auch für die Untersuchungsergebnisse. Der Arbeitgeber erhält eine Teilnahmebestätigung, in der steht, an welcher Vorsorgeuntersuchung der Arbeitnehmer teilgenommen hat. Eine Aussage zu den Ergebnissen und eventuellen Einschränkungen erfolgt in keinem Fall.
Ausnahmen sind lediglich die Eignungsuntersuchungen. Auch hier bleiben alle Befunde sowie alles Besprochene zwischen Arbeitnehmer und Arbeitsmediziner. Der Arbeitgeber erhält jedoch eine Vorsorgebescheinigung mit folgenden Beurteilungsmöglichkeiten:
• Keine gesundheitlichen Bedenken – d.h. der Mitarbeiter kann und darf die Tätigkeit uneingeschränkt weiter durchführen
• Keine Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen – d.h. der Mitarbeiter kann die Tätigkeit weiter durchführen, es müssen allerdings gewisse Auflagen erfüllt werden wie zum Beispiel das Tragen einer Schutzausrüstung, Änderung der Organisation, etc.
• Befristete Bedenken – d.h. der Mitarbeiter kann seine Tätigkeit vorübergehend nicht ausführen, z.B. bis zum Ausheilen einer Krankheit
• Dauernde Bedenken – d.h. der Mitarbeiter kann die Tätigkeit auf Dauer nicht mehr ausüben ohne gesundheitliche Schäden davon zu tragen

Wer bezahlt die Untersuchungen?

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die Kosten dürfen somit nicht den Beschäftigten auferlegt werden. Das gilt auch für Kosten, die durch die erforderlichen Bestandteile der Vorsorge wie körperliche und klinische Untersuchungen, Biomonitoring und Impfungen entstehen.